Foto-Einwilligung am Event dokumentiert einholen
Foto-Einwilligungen müssen freiwillig, informiert, eindeutig und widerruflich sein (Art. 7 DSGVO). Eine separate, nicht vorausgewählte Checkbox kann die Entscheidung dokumentieren; ob die Einwilligung wirksam ist, hängt unter anderem von Zweck, Information, Freiwilligkeit und Veröffentlichungsweg ab. Bei Minderjährigen sind Einwilligungsfähigkeit, Sorgeberechtigung und einschlägiges Bildnisrecht im konkreten Kontext zu prüfen.
Schritt für Schritt
- 1
Separate Checkbox bei Anmeldung
Nicht in AGB versteckt, nicht vorausgewählt. „Ich willige in die Veröffentlichung von Event-Fotos auf … ein."
- 2
Verwendungszwecke konkret nennen
Newsletter, Website, Social Media — jeweils einzeln aufführen. Pauschal „für Marketing" ist nicht informiert.
- 3
Widerruf einfach machen
Link in der Bestätigung. Widerruf wirkt für die Zukunft, alte Fotos müssen entfernt werden.
- 4
Foto-Hinweis-Schild vor Ort
Ergänzend (nicht ersetzend) für nicht angemeldete Gäste. Foto-Tag-Spiel: rote Bändchen = bitte nicht fotografieren.
Häufige Fragen
- Reicht ein Hinweis am Eingang?
- Nein. Ein einseitiger Aushang ist keine aktive Einwilligung im DSGVO-Sinn. Er informiert, ersetzt aber nicht die Zustimmung der einzelnen Person.
- Was tun bei Kindern auf Fotos?
- Keine starre 16-Jahre-Regel anwenden. Je nach Alter, Einwilligungsfähigkeit, Verwendungszweck und Bildnisrecht ist zu prüfen, ob die minderjährige Person selbst und/oder Sorgeberechtigte einwilligen müssen. Bei ungeklärter Lage das Foto nicht veröffentlichen oder die Person unkenntlich machen.
Cluster-Pfad und interne Links
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